„Ohne uns geht es doch nicht“ – so kommentiert Fabian Stahl, Inhaber und Geschäftsführer von Stahl Computertechnik, das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu öffentlich zugänglichen WLANs. Der BGH bestätigt: Die Störerhaftung für Rechtsverstöße von fremden WLAN-Nutzern ist definitiv abgeschafft. Doch allen, die ihre WiFi-Hotspots für Kunden oder Gäste freischalten, droht dennoch Ärger: Sie könnten verpflichtet werden, den Zugang zu bestimmten Webseiten zu sperren. Und auch bei polizeilichen Ermittlungen kann der WLAN-Betreiber gefordert sein. Hier der Kommentar von Fabian Stahl:

 

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 Fabian Stahl, Inhaber und Geschäftsführer Stahl Computertechnik GmbH

 

„Kommunen, Verkehrsbetriebe, Einkaufszentren, Gastronomie – viele unserer Unternehmenskunden bieten Ihren Gästen und Kunden schon lange den Service eines kostenlosen, frei zugänglichen WLAN ohne lästige Passwortvergabe an. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, haben wir von Stahl Computertechnik bisher nicht nur die Technik geliefert, sondern sind auch als WLAN-Betreiber aufgetreten. Damit war der Anbieter von der Störerhaftung freigestellt, wenn jemand über seinen Hotspot gegen Straf- oder Urheberrecht verstoßen hat. Nun hat das BGH die Abschaffung der Störerhaftung bestätigt. Können unsere Kunden also künftig ihr öffentliches WLAN selbst betreiben?

Hotspot nicht einfach freischalten

Nein, ganz ohne uns geht es doch nicht! Die rechtliche Unsicherheit rund um öffentliches WLAN nimmt einfach kein Ende: Die Störerhaftung ist weg – nun drohen Nutzungssperren. Wer sich in seinen Urheberrechten verletzt fühlt, kann gemäß dem BGH-Urteil vom WLAN-Anbieter verlangen, den Zugang zu Webseiten zu sperren, auf denen der illegale Download angeboten wird. Wir können in unserem Rechenzentrum solche Nutzungssperren problemlos einrichten. Bzw. wir unterbinden mit unserem Content Filter von vornherein den Zugriff auf kritische Seiten, aber auch auf jugendgefährdende Inhalte.

Ein zweiter Aspekt: Bei Rechtsverstößen passiert zwar dem Hotspot-Besitzer nichts – also weder strafrechtlich noch können Schadenersatzforderungen gestellt werden. Aber: Er ist bei Ermittlungen Ansprechpartner für die Polizei und muss eventuell Zeit investieren, um Nutzungsdaten herauszusuchen. Wenn das WLAN über uns läuft, sind natürlich wir der erste Ansprechpartner der Ermittler.

Wir bleiben also dabei: Unsere Branchenlösungen „vWORK öffentliches WLAN“ umfassen Hardware, Rechenzentrumsleistungen und den WLAN-Betrieb durch Stahl Computertechnik als Provider. Denn öffentliches WLAN soll ein moderner Service für Gäste sein und keine neue Beschäftigungsmaßnahme für Geschäftsinhaber und Wirte.“

Weiterführende Links:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Analyse-Stoererhaftung-durch-neue-Rechtsunsicherheiten-ersetzt-4121377.html

 

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